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Sterbefallanzeige einschließlich Beantragung von Sterbeurkunden // Sterbefallanzeige für Einrichtungen (OZG-Referenzdatenschema)

D03000489 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Allgemeine Informationen Nach dem Personenstandsgesetz muss der Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Gesetzlich ist vorgeschrieben, welche Personen dazu verpflichtet sind, einen Sterbefall beim Standesamt zu melden. Tritt der Sterbefall im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim ein, sind die Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen. Ist mit der Anzeige ein Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige ebenfalls schriftlich erfolgen. - § 28 PStG Anzeige - § 29 PStG Anzeige durch Personen - § 30 PStG Anzeigen durch Einrichtungen und Behörden Hinweise zum Prozess Bitte denken Sie vor dem Absenden daran, dass für eine rechtswirksame Anzeige die ausgefüllte Sterbefallanzeige ausgedruckt und unterschrieben beim Standesamt vorzulegen ist. Nach Eingabe der Daten für die Sterbefallanzeige bietet Ihnen die Onlinestrecke die Möglichkeit, die gewünschten Sterbeurkunden zu beantragen. Dazu müssen Sie angeben, welche Urkundenformate in wie vielen Exemplaren sie beantragen wollen. Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Sie anfallen. // Allgemeine Informationen Nach dem Personenstandsgesetz muss der Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Gesetzlich ist vorgeschrieben, welche Personen dazu verpflichtet sind, einen Sterbefall beim Standesamt zu melden. Tritt der Sterbefall im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim ein, sind die Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen. - § 28 PStG Anzeige - § 29 PStG Anzeige durch Personen - § 30 PStG Anzeigen durch Einrichtungen und Behörden Hinweis Bitte denken Sie vor dem Absenden daran, dass für eine rechtswirksame Anzeige die ausgefüllte Sterbefallanzeige ausgedruckt und unterschrieben beim Standesamt vorzulegen ist.

Handlungsgrundlage


  • §§ 28 bis 31 Personenstandsgesetz (PStG), § 38 Personenstandsverordnung (PStV), § 1 Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG), § 1 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes [Bremen], § 1 Thüringer Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (ThürAGPStG), § 1 Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStGDV SH 2008) [Schleswig-Holstein], I Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStGDAnO HA) [Hamburg], § 1 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln), § 1 Brandenburgische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Brandenburgische Personenstandsverordnung - BbgPStV), § 1 Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Sterbefallanzeige einschließlich Beantragung von Sterbeurkunden // Sterbefallanzeige für Einrichtungen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der Dokumentensteckbrief wurde mit bezug auf folgende LeiKa-IDs erstellt: 99101011261000 Anzeige eines Sterbefalls Entgegennahme 99101016012000 Bescheinigung über die Anzeige eines Todesfalles Ausstellung 99101004012000 Sterbeurkunde Ausstellung 99101015012000 Mehrsprachiges Formular zur Sterbeurkunde Ausstellung 99101019012000 Beglaubigter Registerausdruck Ausstellung 99014018012000 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister Ausstellung

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden