Antrag auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben für berufstätige und selbständige schwerbehinderte Personen (OZG-Referenzdatenschema)
D03000506• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die „Begleitende Hilfe“ für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben ist Aufgabe des Integrationsamtes (§ 185 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ im Arbeitsleben können durch das Integrationsamt begleitende Hilfen im Arbeitsleben für berufstätige und selbständige schwerbehinderte Personen gewährt werden, um die Beschäftigung, die soziale Stellung und einen qualifikationsgerechten Einsatz zu gewährleisten (§ 185 SGB IX). Die „Begleitende Hilfe“ soll dahin wirken, dass schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll entfalten können, um sich so im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten zu können. Die „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben umfasst alle Leistungen und Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. Das Integrationsamt setzt im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ aus finanziellen Mitteln der Ausgleichsabgabe unterschiedliche Hilfen für betroffene Menschen ein. Voraussetzung für eine finanzielle Leistung ist das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. einer Gleichstellung und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, ein Beamtenverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich. In Inklusionsbetrieben ist eine Arbeitszeit von 12 Stunden wöchentlich ausreichend. Zu beachten ist, dass Leistungen in der Regel vorrangig durch die Rehabilitationsträger zu erbringen sind. Lassen Sie sich vor einer Antragstellung durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Integrationsamtes beraten. Allgemeine Hinweise zum Online-Antrag: Wie auch bei der Beantragung in Papierform, kann der Antrag erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen. Bitte füllen Sie den Antrag in der vorgegebenen Reihenfolge aus. Grundsätzlich ist die Beantwortung aller Abfragen im Antrag erforderlich. Sollten Ihnen abgefragte Informationen während der Antragstellung nicht zur Verfügung stehen, können Sie „Nicht bekannt“ auswählen und den Antrag dennoch absenden. Innerhalb des Antrags erhalten Sie nach entsprechender Angabe stets Informationen darüber, welche Nachweise hochzuladen sind. Sollten Sie die Dokumente nicht innerhalb des Antragsverfahrens hochladen, können Sie die Dokumente auch per Post übersenden. Die Adresse lautet: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 31120 Hildesheim Bitte versehen Sie Ihre Unterlagen beim Versenden per Post mit Ihrem Aktenzeichen und übersenden Sie bis auf Fotos bitte nur Fotokopien und keine Originale, da diese im Zuge der Digitalisierung vernichtet werden. Im Falle fehlender Unterlagen oder Informationen wird die Behörde außerdem auf Sie zukommen und die fehlenden Informationen und Unterlagen nachfordern. Bitte beachten Sie, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer und letztlich die Zeitspanne bis zur Entscheidung über Ihren Antrag verlängern kann.
Handlungsgrundlage
- §§ 10, 11, 13 und 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (Stand: 20.7.2022); §§ 151, 152 und 185 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Stand: 20.12.2022); §§ 17-29 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) (Stand: 28.6.2021); § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII); (Stand: 30.6.2022); §§ 1 und 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) (Stand: 21.09.2018); §§ 1 und 2 Sachsen-Anhaltinisches Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX) (Stand: 05.12.2019); § 1 Rheinland-Pfälzisches Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) (Stand: 19.12.2018); § 1 Bremisches Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX AG) (Stand: 20.10.2020)
Formularangaben
Antrag auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben für berufstätige und selbständige schwerbehinderte Personen
Das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Erbringung (99015018148000)
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Versionshinweis
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