Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule (FIM-Landesstammdatenschema)
D03000522• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen. Ersatzschulen sind genehmigungspflichtig und müssen die Gewähr bieten, dass sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllen.
Handlungsgrundlage
- §§ 142 bis 149 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) (zuletzt geändert: 03.05.2023); § 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) (zuletzt geändert: 25.10.2022); §§ 3a, 12 bis 15 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (zuletzt geändert: . 25.6.2021); § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) (zuletzt geändert: 22.09.2022)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Ersatzschule Genehmigung (99088017006000).
Stichwörter
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Versionshinweis
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