Antrag auf Genehmigung und Anerkennung einer Ersatzschule (OZG-Referenzdatenschema)
D03000524• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen. Ersatzschulen sind sowohl genehmigungspflichtig als auch anerkennungspflichtig und müssen die Gewähr bieten, dass sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllen.
Handlungsgrundlage
- § 60 Abs. 1 und §§ 140 bis 149 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) (zuletzt geändert: 03.05.2023); § 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) (zuletzt geändert: 25.10.2022); §§ 3a, 12 bis 15 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (zuletzt geändert: . 25.6.2021); § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) (zuletzt geändert: 22.09.2022)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Das vorliegende OZG-Referenzdatenschemata wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-IDs erstellt: Ersatzschule Genehmigung (99088017006000) und Ersatzschule Anerkennung (99088017016000). Das vorliegende OZG-Referenzdatenschema fasst die beiden Onlinedienste "Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule" und "Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule" zusammen.
Stichwörter
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Versionshinweis
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