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Antrag auf staatliche Anerkennung für Schulen der Gesundheitsfachberufe (FIM-Landesstammdatenschema)

D03000574 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Betrieb einer Schule der Gesundheitsfachberufe erfordert die staatliche Anerkennung. Der Antrag auf Anerkennung kann mit diesem Antrag erfolgen (§ 1 Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung).

Handlungsgrundlage


  • § 1f Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung; § 1 Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf staatliche Anerkennung einer Schule der Gesundheitsfachberufe

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden