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Anzeige der erstmaligen Haltung von Tieren (FIM-Bundesstammdatenschema)

D03000597 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wer Tiere halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 3a, 12 bis 15 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (zuletzt geändert: 04.12.2023); §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) (zuletzt geändert: 26.5.2020); § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) (zuletzt geändert: 21.12.2022); § 1a Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) (zuletzt geändert: 17.04.2014); § 6 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV) (zuletzt geändert: 19.11.2019)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der erstmaligen Haltung von Tieren

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit dem Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme (99110061261000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden