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Anzeige einer Hausgeburt

D05000023 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wird ein Kind zu Hause (Hausgeburt), d. h. nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, geboren, muss die Geburt persönlich beim Standesamt angezeigt werden.

Handlungsgrundlage


  • §10 und §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG); § 31 - 35 Personenstandsverordnung (PStV); §§ 1 ff. Personenstandsverordnung NRW (PStVO NRW); § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X);

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige einer Hausgeburt

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche beim Standesamt angezeigt werden. Dies wird meist vom Krankenhaus durchgeführt. Die Eltern haben 28 Tagen Zeit, um beim Standesamt den Vor- und Familiennamen des Kindes anzugeben und sich als Eltern eintragen zu lassen.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden