Anzeige einer Hausgeburt
D05000023• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wird ein Kind zu Hause (Hausgeburt), d. h. nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, geboren, muss die Geburt persönlich beim Standesamt angezeigt werden.
Handlungsgrundlage
- §10 und §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG); § 31 - 35 Personenstandsverordnung (PStV); §§ 1 ff. Personenstandsverordnung NRW (PStVO NRW); § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X);
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche beim Standesamt angezeigt werden. Dies wird meist vom Krankenhaus durchgeführt. Die Eltern haben 28 Tagen Zeit, um beim Standesamt den Vor- und Familiennamen des Kindes anzugeben und sich als Eltern eintragen zu lassen.
Stichwörter
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Versionshinweis
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