Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Genehmigung
D05000077• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Vor Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit muss die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt werden.
Handlungsgrundlage
- § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden