Anzeige des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers
D05000105• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie mit dem Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlergewerbes beginnen, haben Sie anzuzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb nutzen. Gleiches gilt beim Wechsel der genutzten Räume für die genannten Gewerbebetriebe.
Handlungsgrundlage
- § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief 99050077000000 Anzeige des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers\
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