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Grenzgängerkarte Verlängerung für Drittstaatsangehörige

D05000138 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Eine Grenzgängerkarte kann einer Ausländerin oder einem Ausländer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums in Deutschland erteilt werden, wenn - diese/dieser sich rechtmäßig in einem der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat (z.B. Österreich) aufhält, dort einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt und er mindestens einmal wöchentlich vom Arbeitsplatz in Deutschland zum Wohnsitz im EU-Ausland zurückkehrt, - sie/er in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrem/seinem deutschen Ehegattein oder Ehegatten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner lebt oder - sie/er in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrem/seinem Ehegattin oder Ehegatten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner lebt, die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger ist und als Grenzgänerin oder Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenzgängerin oder Grenzgänger zu sein ihren/seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat, oder - sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums erfüllen würde (z.B., weil sie/er eine besondere berufliche Qualifikation besitzt). Die Erteilung einer Grenzgängerkarte unter Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland und des Aufenthaltstitels des angrenzenden Staates ist unter Umständen auch für eine selbständige Tätigkeit möglich, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erfüllt sein müssen. Eine Grenzgängerkarte ist kein Aufenthaltstitel und vermittelt keine weitergehenden Rechte in Deutschland. Die Grenzgängerkarte erlaubt lediglich die Ausübung einer genau definierten Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet. Der Antrag auf Erteilung einer Grenzgängerkarte ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, die für den Ort der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zuständig ist. Die Grenzgängerkarte kann für maximal zwei Jahre ausgestellt und um jeweils zwei Jahre verlängert werden.

Handlungsgrundlage


  • § 12 AufenthV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Grenzgängerkarte Verlängerung für Drittstaatsangehörige

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99010018020001 Grenzgängerkarte Verlängerung für Drittstaatsangehörige

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden