Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Pflegefachfrau/-mann Erteilung
D05000158• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 1 Abs. 1, 40, 41, 42, 43 PflBG; § 43 ff. PflAPrV; § 10 BVFG
Formularangaben
Technische Beschreibung
99150017001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung 99150018001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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