Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige
D05000181• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Behörde anzeigen. Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Baumaßnahmen sein. Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 1 Absatz 1 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089038169000 "Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige"
Stichwörter
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Versionshinweis
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