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Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

D05000181 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Behörde anzeigen. Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Baumaßnahmen sein. Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 1 Absatz 1 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089038169000 "Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden