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Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

D05000185 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Sofern Sie nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder 27 SprengG sind, dürfen Sie als verantwortliche Person nur mit erlaubnispflichtigen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.

Handlungsgrundlage


  • § 20 SprengG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zu der Leistung 99089004001000 "Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden