Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung
D05000185• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Sofern Sie nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder 27 SprengG sind, dürfen Sie als verantwortliche Person nur mit erlaubnispflichtigen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Handlungsgrundlage
- § 20 SprengG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zu der Leistung 99089004001000 "Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung"
Stichwörter
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Versionshinweis
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