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Genehmigung einer Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums Erteilung

D05000195 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Das Steigenlassen von Kinderballonen ist (unabhängig von deren Anzahl) in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen verboten bzw. bedarf der Zulassung der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 19 Luftverkehrsordnung). Zu Flugplätzen zählen neben den großen Flughäfen u. a. auch Flugplätze, Segelfluggelände und Hubschrauberlandeplätze.

Handlungsgrundlage


  • § 19 LuftVO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Genehmigung einer Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums Erteilung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden