Genehmigung einer Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums Erteilung
D05000195• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Das Steigenlassen von Kinderballonen ist (unabhängig von deren Anzahl) in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen verboten bzw. bedarf der Zulassung der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 19 Luftverkehrsordnung). Zu Flugplätzen zählen neben den großen Flughäfen u. a. auch Flugplätze, Segelfluggelände und Hubschrauberlandeplätze.
Handlungsgrundlage
- § 19 LuftVO
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden