Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren - Reisegewerbe
D05000206• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Sie möchten den Verkauf von Weihnachtsbäumen auf öffentlichem Grund durchführen? Dann benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Hier erfahren Sie mehr darüber.
Handlungsgrundlage
- §55 GewO
Formularangaben
99050105001000 Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief 99050105001000 Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung
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Versionshinweis
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