Antrag Führen Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur Berufsqualifikationen aus dem Ausland Erlaubnis
D05000208• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in nichthandwerklichen Gewerbeberufen festgestellt werden, die zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
Handlungsgrundlage
- § 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG); § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG); §§ 2-7, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Formularangaben
Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland
Technische Beschreibung
99150051037000 - Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in nichthandwerklichen Gewerbeberufen Feststellung
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden