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Antrag Führen Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur Berufsqualifikationen aus dem Ausland Erlaubnis

D05000208 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Auf Antrag kann die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in nichthandwerklichen Gewerbeberufen festgestellt werden, die zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.

Handlungsgrundlage


  • § 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG); § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG); §§ 2-7, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99150051037000 - Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in nichthandwerklichen Gewerbeberufen Feststellung

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden