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Antrag Anerkennung ausländische Berufsqualifikation Feststellung - Basisantrag

D05000274 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie einen im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis anerkennen lassen möchten, dann muss er vergleichbar mit der deutschen Ausbildung sein und keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Die zuständige Stelle bewertet Ihre Unterlagen und kann auch andere Verfahren wie Arbeitsproben oder Fachgespräche nutzen, um Ihre Fähigkeiten zu prüfen. Wenn Sie nicht alle notwendigen Nachweise vorlegen können, müssen Sie glaubhaft machen, warum das so ist. Die zuständige Stelle kann dann eine Versicherung an Eides statt verlangen und andere Unterlagen zur Bewertung Ihrer Qualifikation nutzen. Wenn Sie Ihre Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise verloren haben, können Sie eine Bescheinigung beantragen, die bestätigt, dass Sie diese Nachweise gemacht haben. Dafür müssen entweder eine Person, die früher eine dienstliche Stellung hatte, oder zwei Personen, die davon wissen, eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Diese Bescheinigung hat die gleiche Wirkung wie Ihre ursprünglichen Urkunden. Um die Anerkennung zu beantragen, müssen Sie verschiedene Unterlagen wie Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise einreichen und die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit.

Handlungsgrundlage


  • §§ 4 - 13a, 14, 15 BQFG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation - Basisantrag

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-IDs erstellt: 99150052037000 - Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in zulassungsfreien Handwerksberufen (Gesellenprüfung) Feststellung; 99150058037000 - Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in Gesundheitsdienstberufen Feststellung; 99018065001001 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Sektions- und Präparationsassistentin / -assistent Erteilung für Abschlüsse aus dem Ausland; 77000000007329 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinische Dokumentarin" oder "Medizinischer Dokumentar" Erteilung bei Berufsqualifikation aus dem Ausland; 99150056037000 - Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in rechtspflegerischen Berufen Feststellung.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


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