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Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Pflegefachfrau/-mann (Drittstaaten) Erteilung

D05000292 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten erteilt werden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1 Abs. 1, 40, 41, 42, 43 PflBG;§ 43 ff. PflAPrV;§ 10 BQFG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann aus Drittstaat

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99150018000000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden