Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Pflegefachfrau/-mann (Drittstaaten) Erteilung
D05000292• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 1 Abs. 1, 40, 41, 42, 43 PflBG;§ 43 ff. PflAPrV;§ 10 BQFG
Formularangaben
Antrag auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann aus Drittstaat
Technische Beschreibung
99150018000000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden