Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Ingenieur/-in Erteilung
D05000295• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- § 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG); § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG); §§ 2-7, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
99150085001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland Erteilung
Stichwörter
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Versionshinweis
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