Haltung von besonders geschützten Wirbeltieren Entgegennahme
D05000299• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Geschütze Tierarten dürfen nur in Ausnahmefällen gehalten werden, wenn sie rechtmäßig durch vom Naturschutzrecht bestimmte Ausnahmen in den Besitz der Halterin oder des Halters gelangt sind. Die Beweislast hierfür trägt die jeweilige Halterin oder der jeweilige Halter. Das Schema dient der Bestandsanzeige, Bestandsveränderungsanzeige, Anzeige der Kennzeichnung und Anzeige der Verlegung des regelmäßigen Standortes besonders geschützter Wirbeltiere
Handlungsgrundlage
- § 7 (2) BArtSchVO
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden