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Haltung von besonders geschützten Wirbeltieren Entgegennahme

D05000299 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Geschütze Tierarten dürfen nur in Ausnahmefällen gehalten werden, wenn sie rechtmäßig durch vom Naturschutzrecht bestimmte Ausnahmen in den Besitz der Halterin oder des Halters gelangt sind. Die Beweislast hierfür trägt die jeweilige Halterin oder der jeweilige Halter. Das Schema dient der Bestandsanzeige, Bestandsveränderungsanzeige, Anzeige der Kennzeichnung und Anzeige der Verlegung des regelmäßigen Standortes besonders geschützter Wirbeltiere

Handlungsgrundlage


  • § 7 (2) BArtSchVO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige Haltung besonders geschützter Wirbeltiere

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden