Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Sozialpädagoge/-in / Sozialarbeiter/-in Erteilung
D05000313• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SobAG;Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg NRW (APO-BK);Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW (BQFG NRW);Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW (AVOBEHH NRW);§ 2 Abs. 2, §§ 7-8 Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung)
Formularangaben
Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter bei Berufsqualifikation aus dem Ausland
Technische Beschreibung
99150079001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden