Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Podologe/-in (Drittstaaten) Erteilung
D05000323• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 1 (1), 40, 41, 42, 43 PflBG;§ 43 ff. PflAPrV;§§ 10, 12 BQFG;RL 2005/36/EG;RL 2013/55/EU;§ 10 BVFG
Formularangaben
Antrag auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation als Podologin oder Podologe aus Drittstaaten
Technische Beschreibung
99150040001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Stichwörter
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Versionshinweis
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