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Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Ergotherapeut/-in (Drittstaaten) Erteilung

D05000331 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ergotherapeutin oder Ergotherapeut bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten erteilt werden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1 (1), 40, 41, 42, 43 PflBG; § 43 ff. PflAPrV; §§ 10, 12 BQFG; RL 2005/36/EG; RL 2013/55/EU; § 10 BVFG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut aus Drittstaaten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99150014001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ergotherapeutin oder Ergotherapeut bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden