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Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Logopäde/-in (Drittstaaten) Erteilung

D05000335 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten erteilt werden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1 (1), 40, 41, 42, 43 PflBG; § 43 ff. PflAPrV; §§ 10, 12 BQFG; RL 2005/36/EG; RL 2013/55/EU; § 10 BVFG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation als Logopädin oder Logopäde aus Drittstaaten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99150022001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden