Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Logopäde/-in (Drittstaaten) Erteilung
D05000335• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 1 (1), 40, 41, 42, 43 PflBG; § 43 ff. PflAPrV; §§ 10, 12 BQFG; RL 2005/36/EG; RL 2013/55/EU; § 10 BVFG
Formularangaben
Antrag auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation als Logopädin oder Logopäde aus Drittstaaten
Technische Beschreibung
99150022001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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