Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation – Notfallsanitäter/-in (Drittstaaten) Erteilung
D05000344• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 1 (1), 40, 41, 42, 43 PflBG; § 43 ff. PflAPrV; §§ 10, 12 BQFG; RL 2005/36/EG; RL 2013/55/EU; § 10 BVFG
Formularangaben
Antrag auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter aus Drittstaaten
Technische Beschreibung
99150032001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Stichwörter
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Versionshinweis
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