Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation – Orthoptistin/-in (Drittstaaten) Erteilung
D05000346• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptistin oder Orthoptist bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 1 (1), 40, 41, 42, 43 PflBG; § 43 ff. PflAPrV; §§ 10, 12 BQFG; RL 2005/36/EG; RL 2013/55/EU; § 10 BVFG
Formularangaben
Antrag auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation als Orthoptistin oder Orthoptist aus Drittstaaten
Technische Beschreibung
99150034001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptistin oder Orthoptist bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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