Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation – Hebamme (Automatische Anerkennung) Erteilung
D05000360• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch automatische Anerkennung bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 1 (1), 40, 41, 42, 43 PflBG; § 43 ff. PflAPrV; §§ 10, 12 BQFG; RL 2005/36/EG; RL 2013/55/EU; § 10 BVFG
Formularangaben
Technische Beschreibung
99150020001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch automatische Anerkennung Erteilung
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden