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Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation – Hebamme (Automatische Anerkennung) Erteilung

D05000360 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch automatische Anerkennung bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland erteilt werden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1 (1), 40, 41, 42, 43 PflBG; § 43 ff. PflAPrV; §§ 10, 12 BQFG; RL 2005/36/EG; RL 2013/55/EU; § 10 BVFG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf automatische Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation als Hebamme

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99150020001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch automatische Anerkennung Erteilung

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden