Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation – Hebamme (Nicht-Automatische Anerkennung) Erteilung
D05000361• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 1 (1), 40, 41, 42, 43 PflBG; § 43 ff. PflAPrV; §§ 10, 12 BQFG; RL 2005/36/EG; RL 2013/55/EU; § 10 BVFG
Formularangaben
Technische Beschreibung
99150019001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung Erteilung
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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