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Probenehmer Öffentliche Bestellung und Vereidigung

D05000425 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Als Probenehmer*in prüfen Sie die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren in der Herstellung und im Warenverkehr. Wenn Sie Ihre besondere Sachkunde, persönliche Eignung und nötige Unabhängigkeit nachweisen, können Sie öffentlich bestellt und vereidigt werden. Sie unterwerfen sich damit zusätzlichen Berufs- und Objektivitätspflichten. Die Bezeichnung „öffentlich-bestellt und vereidigt“ ist rechtlich geschützt.

Handlungsgrundlage


  • § 36 Absatz 2 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Probenehmer Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99050022108000 "Probenehmer Öffentliche Bestellung und Vereidigung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden