Probenehmer Öffentliche Bestellung und Vereidigung
D05000425• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Als Probenehmer*in prüfen Sie die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren in der Herstellung und im Warenverkehr. Wenn Sie Ihre besondere Sachkunde, persönliche Eignung und nötige Unabhängigkeit nachweisen, können Sie öffentlich bestellt und vereidigt werden. Sie unterwerfen sich damit zusätzlichen Berufs- und Objektivitätspflichten. Die Bezeichnung „öffentlich-bestellt und vereidigt“ ist rechtlich geschützt.
Handlungsgrundlage
- § 36 Absatz 2 GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
99050022108000 "Probenehmer Öffentliche Bestellung und Vereidigung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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