Antrag auf Auskunft - Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis
D05000443• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Baulastenauskunft gibt Auskunft darüber, ob und wenn ja, welche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Baulasten) zu Gunsten oder zu Lasten eines Grundstücks im Baulastenverzeichnis eingetragen sind. Die Baulast wird in § 85 BauO NRW 2018 definiert: Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Hierbei kann es sich z.B. um Baulasten handeln, die die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen (z.B. Übernahme einer Abstandsfläche oder einer Stellplatzfläche) oder verbessern. Baulasten können daher auch den Wert des Grundstücks beeinflussen.
Handlungsgrundlage
- § 85 BauO NRW 2018
Formularangaben
Technische Beschreibung
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten können als öffentlich-rechtliche Belastungen neben den privatrechtlichen Belastungen bestehen, welche im Grundbuch zu finden sind. Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Es bestehen grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Nutzerinteraktion, die Eintragung von Baulasten und die Einsicht in das Baulastenverzeichnis: Baulasten werden auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers, Erbbauberechtigten und/oder des Auflassungsvormerkungsberechtigten des zu belastenden Grundstückes von der Bauaufsichtsbehörde in das von ihr geführte Baulastenverzeichnis eingetragen. Sie werden mit der Eintragung wirksam und gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Wer berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen bzw. sich Abschriften erteilen lassen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden