Gaststättengewerbe Gestattung
D05000479• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe betreiben möchten, benötigen Sie eine Gestattung. Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder 2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), 3. (weggefallen) wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. (2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Handlungsgrundlage
- §12 Gaststättengesetz (GastG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
99025002056000 "Gaststättengewerbe Gestattung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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