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Gaststättengewerbe Gestattung

D05000479 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie ein Gaststättengewerbe betreiben möchten, benötigen Sie eine Gestattung. Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder 2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), 3. (weggefallen) wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. (2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Handlungsgrundlage


  • §12 Gaststättengesetz (GastG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Gaststättengewerbe Gestattung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99025002056000 "Gaststättengewerbe Gestattung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden