Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Anzeige Beendigung Stellvertretertätigkeit
D05000493• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreterin/Stellvertreter betrieben haben und die Stellvertretungserlaubnis beendet haben beziehungsweise der Betrieb nicht mehr durch die/den Stellvertreterin/Stellvertreter geführt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Wenn Sie die Anzeige nicht tätigen sollten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor
Handlungsgrundlage
- § 9 GastG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 77114004002105 "Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Anzeige der Beendigung der Stellvertretertätigkeit"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden