Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII Bewilligung
D05000499• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
99107054017000 Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII Bewilligung: Personen, die im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) stehen oder Anspruch darauf haben, können einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen, wenn sie diese nicht aus eigenen Mitteln decken können. Einmalige Bedarfe umfassen unter anderem Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung, Schwangerschafts- und Geburtsbedarf sowie Anschaffungen und Reparaturen von therapeutischen Geräten. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf Basis des Einkommens aller Mitglieder der Einstandsgemeinschaft, wobei bestimmte Vermögenswerte nicht einberechnet werden. Rückwirkende Leistungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Antragstellung kann vorab im Beratungsgespräch beim Sozialamt oder mit einem formlosen Antrag erfolgen. Zuständig ist das örtlich zuständige Sozialamt.
Handlungsgrundlage
- § 31 SGB XII
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden