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Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII Bewilligung

D05000499 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


99107054017000 Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII Bewilligung: Personen, die im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) stehen oder Anspruch darauf haben, können einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen, wenn sie diese nicht aus eigenen Mitteln decken können. Einmalige Bedarfe umfassen unter anderem Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung, Schwangerschafts- und Geburtsbedarf sowie Anschaffungen und Reparaturen von therapeutischen Geräten. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf Basis des Einkommens aller Mitglieder der Einstandsgemeinschaft, wobei bestimmte Vermögenswerte nicht einberechnet werden. Rückwirkende Leistungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Antragstellung kann vorab im Beratungsgespräch beim Sozialamt oder mit einem formlosen Antrag erfolgen. Zuständig ist das örtlich zuständige Sozialamt.

Handlungsgrundlage


  • § 31 SGB XII

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII Bewilligung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden