Prostitutionstätigkeit Beratung
D05000517• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
99050122018000 Prostitutionstätigkeit Beratung
Handlungsgrundlage
- § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.
Stichwörter
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Versionshinweis
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