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Prostitutionstätigkeit Beratung

D05000517 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


99050122018000 Prostitutionstätigkeit Beratung

Handlungsgrundlage


  • § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Prostitutionstätigkeit Beratung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden