Antrag Berufsqualifikation Lehrerin/Lehrer aus EU/EWR/Schweiz Anerkennung
D05000519• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie Ihre Lehramtsqualifikation in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat erworben haben, dann wird sie auf Antrag anerkannt, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist oder diese Unterschiede ausgeglichen wurden. Wenn Ihr Beruf im Herkunftsland nicht reglementiert ist, müssen Sie nachweisen, dass Sie dort mindestens ein Jahr als Lehrer gearbeitet haben. Die Anerkennung ermöglicht Ihnen, den Lehrerberuf in Nordrhein-Westfalen unter denselben Bedingungen wie Personen mit einer deutschen Qualifikation auszuüben.
Handlungsgrundlage
- §§ 1-3 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) (Stand: 09.09.2022); Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments (Stand: 09.09.2022); § 14 Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) (Stand: 09.09.2022); § 51 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) (Stand: 09.09.2022); §§ 12-14, 16 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) (Stand: 09.09.2022); Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) (Stand: 22.09.2022); § 17 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) (Stand 22.09.2022)
Formularangaben
Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus EU/EWR/Schweiz
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus EU/EWR/Schweiz Anerkennung (99150081016000).
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