Antrag Erlaubnis Führen Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung Erteilung
D05000533• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Für die Berufsqualifikation als Hebamme (nicht-automatische Anerkennung) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- § 77a Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG) ; §§ 5, 43, 44, 54 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG) ; §§ 43, 44, 48 Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV); Art. 40 Richtlinie 2005/36/EG
Formularangaben
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung Erteilung
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung Erteilung (99150019001000)
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