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Antrag Erlaubnis Führen Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung Erteilung

D05000533 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Für die Berufsqualifikation als Hebamme (nicht-automatische Anerkennung) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 77a Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG) ; §§ 5, 43, 44, 54 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG) ; §§ 43, 44, 48 Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV); Art. 40 Richtlinie 2005/36/EG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung Erteilung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung Erteilung (99150019001000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden