Antrag Erlaubnis Führen Berufsbezeichnung Hebamme automatische Anerkennung Erteilung
D05000544• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Für die Berufsqualifikation als Hebamme (automatische Anerkennung) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- § 77a Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG); §§ 5, 43, 46, 47, 48, 49, 50, 51 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG); Art. 40, Art. 41, Art. 43. Richtlinie 2005/36/EG; Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch automatische Anerkennung Erteilung (99150020001000)
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