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Antrag Erlaubnis Führen Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

D05000561 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Für die Berufsqualifikation als "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragt werden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1, 2, 40, 41, 42 Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG); §§ 43, 46, 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV); Artikel 31 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2007 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; Anhang V Richtlinie 2005/36/EG Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2007 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung (99150017001000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden