Antrag Erlaubnis Führen Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
D05000561• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Für die Berufsqualifikation als "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 1, 2, 40, 41, 42 Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG); §§ 43, 46, 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV); Artikel 31 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2007 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; Anhang V Richtlinie 2005/36/EG Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2007 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Formularangaben
Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung (99150017001000)
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