Antrag Erlaubnis Führen Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
D05000562• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Für die Berufsqualifikation als "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 1, 2, 40 Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG); §§ 43, 46, 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)
Formularangaben
Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung (99150018001000)
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