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Antrag Erlaubnis Führen Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

D05000562 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Für die Berufsqualifikation als "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragt werden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1, 2, 40 Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG); §§ 43, 46, 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung (99150018001000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden