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Anerkennung als Hufbeschlagslehrschmied*in

D05000563 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Huf- und Klauenbeschlag darf in Deutschland nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden und Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden und Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden. Ausgenommen sind auch tierärztliche Verrichtungen und Verrichtungen, die lediglich die üblichen alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen zum Gegenstand haben. Zum Hufbeschlag gehört die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung. Der Klauenbeschlag umfasst die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last oder Reittier verwendet werden soll. Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden und Hufbeschlaglehrschmiedinnen ausgeübt werden. Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.

Handlungsgrundlage


  • § 3, 4 HufBeschlG § 1 HufBeschlV § 3 HufBeschl-AnerkennV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anerkennung als Hufbeschlagslehrschmied*in

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zu der Leistung 99018057016000 "Hufbeschlaglehrschmied/ -schmiedin Anerkennung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden