Antrag Erlaubnis Führen Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur Berufsqualifikationen aus dem Ausland Erteilung
D05000609• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wer im Ausland einen Studienabschluss als Ingenieurin oder als Ingenieur erworben oder eine Ingenieurausbildung absolviert hat, darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ führen, wenn er von der zuständigen Bezirksregierung die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die im Ausland erworbene berufliche Qualifikation einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig ist. Für das Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz - IngG NRW), Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)
Formularangaben
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland inkl. Nachweise
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland Erteilung (99150085001000).
Stichwörter
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Versionshinweis
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