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Antrag Erlaubnis Führen Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur Berufsqualifikationen aus dem Ausland Erteilung

D05000609 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wer im Ausland einen Studienabschluss als Ingenieurin oder als Ingenieur erworben oder eine Ingenieurausbildung absolviert hat, darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ führen, wenn er von der zuständigen Bezirksregierung die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die im Ausland erworbene berufliche Qualifikation einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig ist. Für das Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis erteilt werden.

Handlungsgrundlage


  • Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz - IngG NRW), Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland inkl. Nachweise

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland Erteilung (99150085001000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden