Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten Erteilung unter 3,5 t
D05000646• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Neben einer Dauergenehmigung kann auch Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten erteilt werden. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. Die Ausnahmegenehmigungen für Einzelfahrten können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 2 Monaten erteilt werden. Die Einzelfahrt-Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Handlungsgrundlage
- § 70 StVZO Abs. 1 Nr. 2; § 47 StVZO; § 4 FZV; Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 21, Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW §11 und §14
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99026005001002 "Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten Erteilung unter 3,5 t"
Stichwörter
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Versionshinweis
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