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Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten Erteilung unter 3,5 t

D05000646 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Neben einer Dauergenehmigung kann auch Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten erteilt werden. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. Die Ausnahmegenehmigungen für Einzelfahrten können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 2 Monaten erteilt werden. Die Einzelfahrt-Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Handlungsgrundlage


  • § 70 StVZO Abs. 1 Nr. 2; § 47 StVZO; § 4 FZV; Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 21, Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW §11 und §14

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten Erteilung unter 3,5 t

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99026005001002 "Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten Erteilung unter 3,5 t"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden