Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung
D05000684• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht zugleich den unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 GwG genannten Berufen angehören, haben sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.
Handlungsgrundlage
- § 51 Abs. 5b Geldwäschegesetz (GwG)
Formularangaben
Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089152019000 "Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung"
Stichwörter
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