Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung

D05000684 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht zugleich den unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 GwG genannten Berufen angehören, haben sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.

Handlungsgrundlage


  • § 51 Abs. 5b Geldwäschegesetz (GwG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089152019000 "Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden