Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme
D05000685• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen. Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
Handlungsgrundlage
- § 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Formularangaben
Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089150261000 "Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme"
Stichwörter
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