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Prüfingenieure für Bautechnik Anerkennung

D05000697 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik darf nur tätig werden, wer als solcher durch die oberste Baurechtsbehörde anerkannt oder aufgrund der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) dazu befugt ist. Das sind Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und aus Staaten der Europäischen Union.

Handlungsgrundlage


  • § 24 BauPrüfVO NRW

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anerkennung als Prüfingenieur*in für Bautechnik

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99012048016000 "Prüfingenieure für Bautechnik Anerkennung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden