Prüfingenieure für Bautechnik Anerkennung
D05000697• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik darf nur tätig werden, wer als solcher durch die oberste Baurechtsbehörde anerkannt oder aufgrund der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) dazu befugt ist. Das sind Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und aus Staaten der Europäischen Union.
Handlungsgrundlage
- § 24 BauPrüfVO NRW
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99012048016000 "Prüfingenieure für Bautechnik Anerkennung"
Stichwörter
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Versionshinweis
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