Verlängerung eines nationalen Visums nach Ausstellung
D05000705• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Einreise von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird. Für die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tagen) oder Aufenthalten, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, benötigen visumspflichtige Ausländer ein nationales Visum.
Handlungsgrundlage
- • § 6 Abs. 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) Visum • Datenschutzrechtlicher Hinweis gem. §§ 86ff Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Ein Visum kann verlängert werden, wenn das Vorliegen höherer Gewalt, humanitärer Gründe oder schwerwiegender persönlicher Gründe belegt werden und diese die rechtzeitige Ausreise verhindern. In diesen Fällen gilt das verlängerte Visum weiterhin für den gesamten Schengen-Raum.
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