Sachverständige für Gegenproben - Zulassung
D05000731• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständekontrolle im Handel, bei Herstellern oder Importeuren werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen und amtlich versiegelte Gegenproben zurückgelassen. Diese amtlich versiegelten Proben dürfen nur von solchen privaten Sachverständigen untersucht werden, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörde zugelassen sind. Diese Zulassung kann hiermit beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch 1) 2) 3) (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) § 43 Probenahme
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050049007000 "Sachverständige für Gegenproben Zulassung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden