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Sachverständige für Gegenproben - Zulassung

D05000731 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständekontrolle im Handel, bei Herstellern oder Importeuren werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen und amtlich versiegelte Gegenproben zurückgelassen. Diese amtlich versiegelten Proben dürfen nur von solchen privaten Sachverständigen untersucht werden, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörde zugelassen sind. Diese Zulassung kann hiermit beantragt werden.

Handlungsgrundlage


  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch 1) 2) 3) (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) § 43 Probenahme

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Zulassung als Sachverständige für Gegenproben

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050049007000 "Sachverständige für Gegenproben Zulassung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden