Anzeige der Tätigkeit als Hebamme Entgegennahme
D05000787• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Hebammen, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgebende, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, sind verpflichtet, vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 1a; Gesundheitsfachberufegesetz NRW - GBerG - § 6 (2); Berufsordnung für Hebammen HebBO NRW § 8
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050193261000 "Anzeige der Tätigkeit als Hebamme Entgegennahme"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden