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Anzeige der Tätigkeit als Hebamme Entgegennahme

D05000787 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Hebammen, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgebende, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, sind verpflichtet, vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 1a; Gesundheitsfachberufegesetz NRW - GBerG - § 6 (2); Berufsordnung für Hebammen HebBO NRW § 8

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Tätigkeit als Hebamme

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050193261000 "Anzeige der Tätigkeit als Hebamme Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden