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Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Entgegennahme

D05000795 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Bevor Sie mit Biostoffen arbeiten, zum Beispiel in Laboratorien oder im Gesundheitsdienst, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Bei Arbeiten in den Schutzstufen 3 und 4 ist eine Erlaubnis erforderlich, die hier nicht behandelt wird.

Handlungsgrundlage


  • § 16 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Entgegennahme

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99006051261000 "Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden