Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Entgegennahme
D05000795• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Bevor Sie mit Biostoffen arbeiten, zum Beispiel in Laboratorien oder im Gesundheitsdienst, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Bei Arbeiten in den Schutzstufen 3 und 4 ist eine Erlaubnis erforderlich, die hier nicht behandelt wird.
Handlungsgrundlage
- § 16 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99006051261000 "Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Entgegennahme"
Stichwörter
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Versionshinweis
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