Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Erteilung
D05000796• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie in Laboratorien, Versuchstiereinrichtungen oder in der Biotechnologie erstmalig Tätigkeiten mit Biostoffen der Schutzstufe 3 oder 4 aufnehmen möchten, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis beantragen. Die Erlaubnispflicht besteht für die vier Bereiche Gesundheitswesen, Biotechnologie, Laboratorien und Versuchstierhaltung, wenn bestimmte Kriterien nach der Biostoffverordnung erfüllt sind.
Handlungsgrundlage
- § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99006050001000 "Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Erteilung"
Stichwörter
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