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Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Erteilung

D05000796 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie in Laboratorien, Versuchstiereinrichtungen oder in der Biotechnologie erstmalig Tätigkeiten mit Biostoffen der Schutzstufe 3 oder 4 aufnehmen möchten, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis beantragen. Die Erlaubnispflicht besteht für die vier Bereiche Gesundheitswesen, Biotechnologie, Laboratorien und Versuchstierhaltung, wenn bestimmte Kriterien nach der Biostoffverordnung erfüllt sind.

Handlungsgrundlage


  • § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Erteilung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99006050001000 "Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Erteilung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden